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   BVerwG, 16.01.1986 - 5 C 72.84   

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https://dejure.org/1986,202
BVerwG, 16.01.1986 - 5 C 72.84 (https://dejure.org/1986,202)
BVerwG, Entscheidung vom 16.01.1986 - 5 C 72.84 (https://dejure.org/1986,202)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Januar 1986 - 5 C 72.84 (https://dejure.org/1986,202)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Hilfe zum Lebensunterhalt in Geld oder als Sachleistung für einen alkoholabhängigen Obdachlosen - Pflichtgemäßes Ermessen des Trägers der Sozialhilfe bei der Bestimmung der Form der Hilfe - Anspruch eines Obdachlosen auf den Regelsatz eines Alleinstehenden mit eigenem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 3 Abs. 1, Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 22 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 72, 354
  • NVwZ 1986, 380
  • DÖV 1986, 568
  • JR 1986, 277
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 14.03.1985 - 5 C 145.83

    Sozialhilfe - Ausländer - Einschränkungsmöglichkeit - Laufende Geldleistungen -

    Auszug aus BVerwG, 16.01.1986 - 5 C 72.84
    Der Hinweis des Klägers auf das Urteil vom 14. März 1985 (BVerwGE 71, 139) geht fehl.
  • VGH Baden-Württemberg, 03.10.1984 - 6 S 1816/83

    Sozialhilfe in Form bloßer Sachleistungen an Alkoholiker

    Auszug aus BVerwG, 16.01.1986 - 5 C 72.84
    Mit dem angefochtenen Urteil (ESVGH 35, 59) hat der Verwaltungsgerichtshof - nachdem er insbesondere zu der Frage, ob aus medizinisch-psychiatrischer Sicht die Entziehung der bisherigen Hilfegewährung als Geldleistung nach dem Regelsatz bei Angebot von Naturalleistungen geeignet sei, der Alkoholabhängigkeit des Klägers nachhaltig entgegenzuwirken und eine Resozialisierung einzuleiten, das Gutachen eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie eingeholt hatte - die auf Abweisung der Klage zielende Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers dessen Klage in vollem Umfange stattgegeben.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.1982 - 6 S 429/82

    Sozialhilfe für Nichtseßhafte - Geldleistung - Sachleistung - Anordnungsgrund

    Auszug aus BVerwG, 16.01.1986 - 5 C 72.84
    Nunmehr begründete sie - wohl im Hinblick auf die Gründe, mit denen das Berufungsgericht durch einstweilige Anordnung (Beschluß vom 26. Mai 1982 [NDV 1982, 365]) die Beklagte verpflichtet hatte, dem Kläger vorläufig die Hilfe zum Lebensunterhalt in Geld und in Höhe des einem Haushaltsangehörigen, der nicht Haushaltsvorstand ist, zustehenden Regelsatzbetrages zu gewähren - ihre Maßnahme wie folgt: Form, Art und Maß der Hilfe richteten sich nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und nach den örtlichen Verhältnissen.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.11.1982 - 6 S 1932/82

    Gemeinnützige Arbeit nach BSHG § 19 für Nichtseßhafte

    Auszug aus BVerwG, 16.01.1986 - 5 C 72.84
    Im Anschluß an den Beschluß des Berufungsgerichts vom 16. November 1982 (FEVS 32, 326 [330]) hat es die Beklagte zur Gewährung von 310 DM monatlich verpflichtet.
  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - kostenloses Mittagessen in

    Denn abzustellen ist im Rahmen einer erforderlichen Gesamtbetrachtung (vgl BVerwGE 72, 354, 360) nur auf erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichenden Bedarf von nicht nur unbedeutendem wirtschaftlichen Umfang sowie auf nicht nur möglicherweise eintretende Ersparnisse.
  • BSG, 18.02.2010 - B 14 AS 32/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Haushaltsgemeinschaft -

    Daneben kam zwar auf Grundlage des § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG die Minderung des eigenen Bedarfs durch Hilfeleistungen anderer in Betracht (vgl BVerwG aaO sowie BVerwG Beschluss vom 30.12.1996 - 5 B 47/96 - FEVS 47, 337; BVerwGE 72, 354).
  • BSG, 18.06.2008 - B 14 AS 22/07 R

    Arbeitslosengeld II - Einkommensberücksichtigung - freie Verpflegung bei

    Wörtlich heißt es dort: "Ein Bedarf ist zB anderweitig gedeckt, wenn der Leistungsberechtigte einzelne Leistung von dritter Seite erhält, zB unentgeltliches Essen." Dementsprechend wurden im früheren Recht der Sozialhilfe in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unentgeltliche Einnahmen außerhalb von Beschäftigungen, wie beispielsweise kostenlose Verpflegung, in der Regel nicht als Einkommen iS des § 76 Abs. 1 BSHG, sondern als abweichender Bedarf nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG behandelt, der dort zur Kürzung des sozialhilferechtlichen Regelsatzes berechtigte (Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 30. Dezember 1996 - 5 B 47/96 - FEVS 47, 337 zur unentgeltlichen Kfz--Nutzung; BVerwG Urteil vom 16. Januar 1986 - 5 C 72/84 - BVerwGE 72, 354).
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